
Autofahren trotz Behinderung - Der Weg zum Führerschein
Oftmals stehen die Betroffenen relativ hilflos vor der großen Anzahl von Vorschriften, die den Weg zum Führerschein begleiten.
Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, finden Sie auf den folgenden Seite eine Darstellung der wichtigsten Punkte.
Jeder erwachsene Bürger hat ein Recht auf eine Fahrerlaubnis, auch wenn diese wegen eingeschränkter körperlicher Fähigkeiten unter Umständen auf Fahrzeuge mit einer ganz
bestimmten Ausrüstung beschränkt sein kann.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. In ihr finden sich die
rechtlichen Grundlagen für alle Verkehrsteilnehmer.
Es sind zwei grundlegende Fälle zu unterscheiden:
2. Sie Sind bereits im Besitz eines Führerscheins und werden durch Unfall oder Krankheit mobilitätseingeschränkt.
1. Sie sind körperlich behindert und möchten den Führerschein erwerben.
Sie sind körperlich behindert und möchten den Führerschein erwerben.
Wenden Sie sich an eine Fahrschule und schließen Sie mit ihr einen Ausbildungsvertrag ab. Stellen Sie über Ihre Fahrschule einen Antrag bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle.
In diesem Antrag müssen Sie angeben, ob Ihre körperlichen Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch Unfall oder Krankheit eingeschrankt sind.
Die Verwaltungsbehörde muss nun Ihre körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugenprüfen.
1. ein Amts- oder fachärztliches Gutachten
(Wobei man immer dem Facharzt den Vorzug geben sollte)
Dieses Gutachten ist die Grundlage für alle weiteren Untersuchungen. Begnügen Sie sich daher nicht mit irgendwelchen Fresszetteln oder Attesten und Bescheinigungen ohne
ausreichende Aussagekraft. Achten Sie hierbei - wie bei allen anderen Dokumenten auch - unbedingt darauf, dass Sie immer im Besitz eines Originals bleiben.
und/oder
3. ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten bei Besonderheiten im Einzelfall
Diese Besonderheiten sind Fälle, bei denen in irgendeiner Weise das Gehirn beteiligt ist, wie z.B.

Schädel-Hirn-Trauma

ICP (Infantile Cerebral-Parese oder spastische Lähmung)

Schlaganfall

Spina bifida (offener Wirbelkanal)

Multi Skerose
oder andere Fälle, in denen der Sachvertändige bei der Fahrprobe irgendwelche Auffälligkeiten feststellt.
Die Verwaltungsbehörde fordert die erforderlichen Gutachten von Ihnen an. Sie müssen diese Gutachten beibringen, da die Behörde sonst davon ausgehen muss, dass Sie etwas zu verbergen hätten.
Aber ganz egal, um welches Gutachten es sich handelt und wer das Gutachten bezahlt:
Sie sind der Auftragsgeber des Gutachtens! Sie müssen ein Original des Gutachtens erhalten (Es sei denn, Sie haben schriftlich darauf verzichtet).
Alle Gutachter unterliegen der Schweigepflicht! Sie müssen den Gutachter daher durch Unterschrift ermächtigen, das Gutachten an bestimmte Stellen weiterzuleiten.
2. Sie Sind bereits im Besitz eines Führerscheins und werden durch Unfall oder Krankheit mobilitätseingeschränkt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung besagt sinngemäß
Wenn ein Fahrzeugführer in seinen Fähigkeiten in irgendeiner Weise eingeschränkt ist,
so muss Vorsorge getroffen werden, dass er andere nicht gefährdet.
Das bedeutet wörtlich: "Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Betroffenen selbst."
Das Gesetz geht also von der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen aus. Wir alle haben
in der Ausbildung bei ser Fahrschule gelernt:
"Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen
unvermeidbar gefährdet wird".
Wenn ich also eine Behinderung erleide, so kann ich mich an eine Umrüstfirma wenden mit dem Auftrag, mein Fahrzeug so umzurüsten, dass ich auch unter den veränderten Umständen wieder sicher fahren
kann (die Änderungen am Fahrzeug müssen dann zumeist von einem Sachverständigen abgenommen und im Fahrzeugbrief und- schein eingetragen werden).
Und trotzdem ist eine Begutachtung mit anschließendem Eintrag im Führerschein auch hier unbedingt zu empfehlen:
Wenn ein behinderter Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, so muss er unter Umständen nachweisen, dass er das umgerüstete Fahrzeug sicher und ohne Gefährdung anderer führen konnte
(unabhängig von der Frage der Schuld an dem Unfall).
Liegt dagegen ein Gutachten und damit ein Eintrag im Führerschein vor, so muss die Gegenseite beweisen, dass der Behinderte trotz der Umrüstung seines Fahrzeugs nicht sicher fahren konnte,
dass somit das Gutachten fehlerhaft war. In jedem Fall eine Umkehr der Beweislast.
Es gibt noch einen weiteren Grund, sich freiwillig einer Begutachtung zu unterziehen:
Wie schon gesagt, bezuschusst ein möglicher Kostenträger die Fahrzeugumrüstung, die laut Eintrag im Führerschein erforderlich sind. Vorraussetzung für den Eintrag ist das Gutachten.
Die Begutachtung wird angeordnet, wenn der Behörde die Behinderung bekannt wird (z.B. nach Polizeikontrollen oder durch einen Unfall).
Wenn Sie sich freiwillig einer Begutachtung unterziehen wollen, so wenden Sie sich zuerst an Ihren Facharzt, und dann mit diesem ärztlichen Gutachten an den Sachverständigen Ihrer Wahl Anhand der
Ausführungen in Kapitel 1 ("Sie sind körperlich behindert und möchten den Führerschein erwerben") können Sie selbst beurteilen, ob auch ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten erforderlich ist.
Mit diesen Gutachten wenden Sie sich an die für Sie zuständige Führerscheinstelle und erhalten so den Eintrag in den Führerschein. Wurde die Begutachtung dagegen angeordnet, so läuft sie ab wie
in Kapitel 1 ("Sie sind körperlich behindert und möchten den Führerschein erwerben") beschrieben.
Welche Anforderungen werden an ein Gutachten gestellt?
Die so genannte Eignungsrichtlinie besagt ganz eindeutig:
Gutachten müssen in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit des Gutachters.
Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
Der Umfang eines Gutachters richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführerlicher erstattet.
Diese Aussagen gelten für alle Gutachten.
Das medizinische Gutachten
Das medizinische Gutachten ist die Grundlage der gesamten Eignungsbegutachtung.
Die Sachverständigen sind Ingenieure. Sie sind nur dann in der Lage, die erforderlichen technischen Umrüstungen für Ihr Fahrzeug festzulegen, wenn Sie zuvor durch das medizinische Gutachten
auszureichend über Art und Ausmaß Ihrer Behinderung informiert wurden. Schließlich sollen Sie so wenig wie möglich in Ihrer Freizeit eingeschränkt sein, und dabei sich selbst und andere so wenig
wie möglich gefährden.
Das medizinische Gutachten sollte die folgenden Angaben enthalten

Die Diagnose (möglichst in verständlicher Sprache)

Eine Aussage darüber, ob es sich bei der Ursache für die Behinderung um einen Unfall oder um eine Erkrankung handelt

Wenn es sich um eine Erkrankung handelt: ist diese Erkrankung progressiv oder statisch?

Wenn eine progressive Erkrankung vorliegt: in welchen Abständen werden ärztlich Kontrolluntersuchungen für erforderlich gehalten?
Eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen wird dann für erforderlich gehalten, wenn die ärztliche Untersuchung eine weitere Einschränkung der Fähigkeiten
ergibt, die für das Autofahren von Bedeutung wären.

die Auswirkungen der Behinderung auf den Körper,soweit dies für das Autofahren von Bedeutung ist, d.h.

Beweglichkeit der Gliedmaßen bzw. deren Einschränkung

Kraftentfaltung, Feinmotorik

Funktionsfähigkeit der Gelenke, z.B.: Treten Schmerzen bei Bewegungen auf?

Besteht die Möglichkeit, dass Bewegungen aus Schmerzgründen unterbleiben oder nicht in dem erforderlichen Maße ausgeführt werden?

Müssen Medikamente eingenommen werden? wenn ja: beeinträchtigen diese Medikamente die Fahreignung?

Ist bei der Behinderung in irgendeiner Form das Gehirn beteiligt?

Und ganz zum Schluss: Bestehen aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen das Führen von Kraftfahrzeugen?
Hinweise zum Thema "Fahrprobe"
Warum ist eine Fahrprobe erforderlich?
Im Gesetzestext wird gefordert, dass der Sachverständige in der Regel eine Fahrprobe durchführen soll, "um festzustellen, dass der Behinderte das Fahrzeug mit den ggf.
erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann".
Von dieser Forderung sollte nur abgewichen werden, wenn Art und Ausmaß der Behinderung sowie deren Einfluss auf die Fahrfähigkeit ganz eindeutig feststehen und Zweifel ausgeschlossen sind.
Worin unterscheidet sich die Fahrprobe von der Führerschein-Prüfung?
Bei der Führerscheinprüfung soll geprüft werden, ob der Kandidat die Verkehrsregeln beherrscht und ob er sich mit dem Fahrzeug sicher im Verkehr bewegen kann.
Unterläuft ihm bei der Prüfung ein Fehler, so hat er die Prüfung nicht bestanden und muss nochmals antreten.
Bei der Fahrprobe soll festgestellt werden, ob der Kandidat grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Unterläuft ihm dabei ein Fehler, so wird untersucht,
warum dies geschehen ist. Die Frage, die sich stellt ist die: War der Fehler ausbildungs- oder behinderungsbedingt?
Eine Fahrprobe wird auf die speziellen Probleme der Behinderung zugeschnitten. Was bei der Fahrprobe von dem Kandidaten gefordert wird muss der Situation und der Behinderung abgemessen
sein. Eine Fahrprobe sollte unbedingt vor der pratischen Führerscheinprüfung durchgeführt werden, wenn die Ausbildung sich bereits der Prüfungsreife nähert.
Eine nicht bestandene Prüfung kann problemlos wiederholt werden. Wird dagegen eine Fahrprobe nicht bestanden, so heißt das doch im Klartext:
"Zum Autifahren nicht geeignet!" Einer solchen Doppelbelastung sollte man sich nicht aussetzen.
Worin unterscheidet sich die Führerscheinprüfung eines behinderten Kandidaten von der eines nicht behinderten Kandidaten?
Ganz einfach: Gar nicht!
Wenn Sie die geforderten medizinischen und technischen Gutachten beigebracht haben, so ist die Frage der Eignung geklärt:
Sie sind zum Führen von Fahrzeugen geeignet! Falls erforderlich, eben mit Einschränkung.
Der Prüfer hat Sie dann so zu behandeln wie jeden anderen Kandidaten auch! Er darf von Ihnen nur das fordern, was er von jedem anderen Kandidaten auch fordert.
Forderungen mit der Begründung, Sie müssten zeigen, dass Sie zu der einen oder anderen Aktion fähig seien (bei einem nicht behinderten Kandidaten könne
man davon ausgehen, dass er dazu fähig sei) sind nicht zulässig.
Abschließend sei bemerkt, dass hier natürlich nicht alles und in letzter Ausführung behandelt wird. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.
2. Sie Sind bereits im Besitz eines Führerscheins und werden durch Unfall oder Krankheit mobilitätseingeschränkt.
1. Sie sind körperlich behindert und möchten den Führerschein erwerben.
Schädel-Hirn-Trauma | |
ICP (Infantile Cerebral-Parese oder spastische Lähmung) | |
Schlaganfall | |
Spina bifida (offener Wirbelkanal) | |
Multi Skerose |
oder andere Fälle, in denen der Sachvertändige bei der Fahrprobe irgendwelche Auffälligkeiten feststellt.
Wenn ein Fahrzeugführer in seinen Fähigkeiten in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, so muss Vorsorge getroffen werden, dass er andere nicht gefährdet.
Das bedeutet wörtlich: "Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Betroffenen selbst."
Das Gesetz geht also von der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen aus. Wir alle haben in der Ausbildung bei ser Fahrschule gelernt:
"Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet wird".
Gutachten müssen in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit des Gutachters. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
Der Umfang eines Gutachters richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführerlicher erstattet.
Diese Aussagen gelten für alle Gutachten.
Die Diagnose (möglichst in verständlicher Sprache) | |||||||||||||||
Eine Aussage darüber, ob es sich bei der Ursache für die Behinderung um einen Unfall oder um eine Erkrankung handelt | |||||||||||||||
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Eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen wird dann für erforderlich gehalten, wenn die ärztliche Untersuchung eine weitere Einschränkung der Fähigkeiten ergibt, die für das Autofahren von Bedeutung wären. | |||||||||||||||
die Auswirkungen der Behinderung auf den Körper,soweit dies für das Autofahren von Bedeutung ist, d.h. | |||||||||||||||
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Im Gesetzestext wird gefordert, dass der Sachverständige in der Regel eine Fahrprobe durchführen soll, "um festzustellen, dass der Behinderte das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann".
Bei der Führerscheinprüfung soll geprüft werden, ob der Kandidat die Verkehrsregeln beherrscht und ob er sich mit dem Fahrzeug sicher im Verkehr bewegen kann. Unterläuft ihm bei der Prüfung ein Fehler, so hat er die Prüfung nicht bestanden und muss nochmals antreten.
Bei der Fahrprobe soll festgestellt werden, ob der Kandidat grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Unterläuft ihm dabei ein Fehler, so wird untersucht, warum dies geschehen ist. Die Frage, die sich stellt ist die: War der Fehler ausbildungs- oder behinderungsbedingt?
Ganz einfach: Gar nicht!
Wenn Sie die geforderten medizinischen und technischen Gutachten beigebracht haben, so ist die Frage der Eignung geklärt:
Sie sind zum Führen von Fahrzeugen geeignet! Falls erforderlich, eben mit Einschränkung.
Der Prüfer hat Sie dann so zu behandeln wie jeden anderen Kandidaten auch! Er darf von Ihnen nur das fordern, was er von jedem anderen Kandidaten auch fordert.
Forderungen mit der Begründung, Sie müssten zeigen, dass Sie zu der einen oder anderen Aktion fähig seien (bei einem nicht behinderten Kandidaten könne man davon ausgehen, dass er dazu fähig sei) sind nicht zulässig.
Merkblatt - Ärztliches Gutachten (§11FeV)
Zur Erstellung des "technischen Gutachtens" benötigt der Sachverständige des TÜV ein ärztliches Gutachten, aus dem Folgendes ersichtlich sein sollte:

Name, Vorname

Geburtsdatum

Wohnsitz

Bezeichnung der Behinderung oder Erkrankung (bei Querschnittslähmung die Höhe der Schädigungshöhe)

Auswirkung der Behinderung bzw. Erkrankung z.B.:

Welche Gliedmaßen sind nicht einsetzbar oder welche sind eingeschränkt einsetzbar

bei Querschnittslähmung:
Ist die Lähmung komplett oder inkomplett?
Wenn komplett, senibel oder motorisch?
Treten in den Beinen Spasmen auf?

bei Querschnittslähmung mit traumatischer Ursache:
War die Lähmung verbunden mit einem Schädel-Hirn-Trauma?

Bei Erkrankung werden folgende Zusatzangaben benötigt:

Ist die Krankheit progressiv?
Wenn ja, in welchen Zeitabständen werden Kontrolluntersuchungen für erforderlich gehalten?

Werden Medikamenten benötigt?
Wenn ja, welche?
Können diese zu einer Gefährdung im Straßenverkehr führen.

In keinem ärztlichen Gutachten darf die Feststellung fehlen, dass aus medizinscher Sicht keine Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (falls dies
zutrifft; falls dies nicht zutifft, müssen die Bedenken erläutert werden).
Dasselbe Gutachten wird auch für die Vorlage bei der Führerscheinstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde benötigt.
Nach dem 01.01.1999 gültigen gesetzlichen Bestimmungen der Fahrerlaubnusverordnung sind für die Ausstellung solcher ärztlicher Gutachten zuständig:

Ein für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation

Ein Arzt des Gesundheitsamtes o. einem Arzt der öffentlichen Verwaltung (sog. Amtsarzt)

Ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

Ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder

Ein Arzt einer Begutachtungstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (§11 Abs. 2 Satz 3 FeV):
Bei Behinderungen, bei denen in irgendeiner Form das Gehirn beteiligt ist (z.B. Infantile Cerebralparese = frühkindlicher Hirnschaden oder spastische Lähmungen, Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Multiple
Sklerose, Spina Bifida) kann ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten gefordert werden.
Auskunft erteilt:
Karl Heinz Nagel
Tel.: (+49) 06806 82702
Fachfahrlehrer für Handicap Ausbildung
(+49) 0172 607 7380
Referent Fahrlehrerverband Saar für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung
fahrschule-nagel@t-online.de
Autofahren trotz Behinderung - Der Weg zum Führerschein
Sie haben noch keinen Führerschein
Sie haben einen Führerschein
Schritt 1: Das ärztliche Gutachten
Wenn notwendig: Das medizinische-psychologische Gutachten
Schritt 2: Das Eignungs-Gutachten
Schritt 3: Gutachten nach § 11 FeV
Anmeldung zur Fahrausbildung in einer Fahrschule
Schritt 4: Fahrprobe
Führerscheinprüfung
Schritt 5: Behördliche Eintragung der Auflagen in den Führerschein
Sie erhalten den Führerschein
Ihr Führerschein ist wieder gültig
Fahrschule aller Klassen
und Behinderten Ausbildung
Am Markt 6 - 66265 Heusweiler
(+49) 06806-82 702
(+49) 0172-60 77 380
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Geburtsdatum | ||||||||
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Bezeichnung der Behinderung oder Erkrankung (bei Querschnittslähmung die Höhe der Schädigungshöhe) | ||||||||
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Auswirkung der Behinderung bzw. Erkrankung z.B.: | ||||||||
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Bei Erkrankung werden folgende Zusatzangaben benötigt: | ||||||||
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In keinem ärztlichen Gutachten darf die Feststellung fehlen, dass aus medizinscher Sicht keine Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (falls dies zutrifft; falls dies nicht zutifft, müssen die Bedenken erläutert werden). |
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Ein für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation |
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Ein Arzt des Gesundheitsamtes o. einem Arzt der öffentlichen Verwaltung (sog. Amtsarzt) |
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Ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" |
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Ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder |
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Ein Arzt einer Begutachtungstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (§11 Abs. 2 Satz 3 FeV): |
Karl Heinz Nagel | |
Fachfahrlehrer für Handicap Ausbildung | |
Referent Fahrlehrerverband Saar für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung |
Autofahren trotz Behinderung - Der Weg zum Führerschein |
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Sie haben noch keinen Führerschein |
Sie haben einen Führerschein |
Schritt 1: Das ärztliche Gutachten |
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Wenn notwendig: Das medizinische-psychologische Gutachten | |
Schritt 2: Das Eignungs-Gutachten |
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Schritt 3: Gutachten nach § 11 FeV |
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Anmeldung zur Fahrausbildung in einer Fahrschule |
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Schritt 4: Fahrprobe |
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Führerscheinprüfung |
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Schritt 5: Behördliche Eintragung der Auflagen in den Führerschein |
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Ihr Führerschein ist wieder gültig |
